Hausratversicherung Vergleich:

Die in Deutschland bezeichnete Hausratversicherung nennt sich in Österreich Haushaltsversicherung. Generell gelten aber fast dieselben Leistungen, die nach Abschluss einer solchen Versicherung erbracht werden. In der österreichischen Haushaltsversicherung ist allerdings eine private Haftpflichtversicherung sowie die Glasversicherung inkludiert, was auch den wesentlichen Unterschied gegenüber der deutschen Hausratversicherung ausmacht. Der zusätzliche Abschluss einer privaten Haftpflicht ist somit nicht notwendig, dasselbe gilt für das Angeben von mitversicherten Familienmitgliedern.

Egal ob Sturm, Feuer, Einbruch oder Leitungswasser, alle Gegenstände der Wohnung, die zumindest beweglich, oder dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dienen, gehören zum Wohnungsinventar und sind somit versichert. Des Weiteren sind ebenfalls fremde Sachen mitversichert, die sich zum Zeitpunkt des Schadensfalls in der Wohnung befinden. Dazu zählen allerdings keine Gegenstände von WG-Mitbewohnern oder Untermietern. Das heißt alle zahlenden Gäste müssten selbst für den Schaden Ihrer Gegenstände versichert sein.

Zu den zu versichernden Gegenständen im Haushalt gehören folgende Sachen:

  • Kleidung, Elektrogeräte, Möbel, Vorhänge, Teppiche, Wäsche usw.
  • Fußböden, Bade- und Wascheinrichtungen, Toilette, Klima- und Heizungsanlagen, Wand- und Deckenverkleidung, Tapeten, Armaturen, Außenjalousien, Markisen sowie Malereien. Prinzipiell gehören diese Gegenstände jedoch zu Eigenheimversicherung, da es keine direkten Gegenstände des Wohnungsinhalts sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn Sie selbst der Eigentümer dieses Gebäudes sind, beispielsweise in einem Ein – oder Zweifamilienhaus.
  • Ebenfalls sollte versichert sein: Bargeld, Sparbücher, Valuten, Inhaberpapiere, Edelsteine, Edelmetalle, Schmuck, Münzsammlungen wie auch die Briefmarkensammlung
  • Glasgebäudeverglasungen oder auch Kunststoffverglasungen innerhalb der Versicherungsräumlichkeiten (jedoch gilt dies wiederum nicht für gemeinschaftlich genutzte Räume) bis zu dem Ausmaß der größten Einzelscheibe

Dinge, die grundsätzlich nicht zum Wohnungsinhalt gezählt werden:

  • Geschäftsgüter und Handelswaren, Sammel- und Geschäftsgelder
  • Kraftfahrzeuge und Anhänger, Segelboote, Motorfahrräder und Luftfahrzeuge
  • Gewächshäuser, Glasdächer, Überdachungen oder Abdeckungen aus Glas und Kunststoff
  • Antennenanlagen am versicherten Ort (werden allerdings immer häufiger mitversichert)
  • Alles was als Bestandteil des Gebäudes zählt. Bestandteile des Gebäudes zählen zur Eigenheimversicherung und Bestandteile des Inhalts zur Hausratversicherung

Ebenfalls schützt die Haushaltsversicherung vor Folgen eines Einbruches, Raubes oder Vandalismus. Ein Einbruchsdiebstahl liegt dann vor, wenn jemand gewaltsam und ohne Benutzung der richtigen Schlüssel Ihre Wohnung betritt. Sobald festgestellt wird, dass sich jemand gewaltsam Zutritt zu Ihrer Wohnung verschafft hat, sind die daraus resultierenden Folgeschäden bzw. Verluste versichert. Die Kosten des Schlosses, welches nach dem Einbruch ausgetauscht werden muss, wird ebenfalls vom Versicherer übernommen. Zu beachten ist allerdings der Unterschied zwischen einem Einbruchdiebstahl und einem einfachen Diebstahl. Ein Einbruchdiebstahl besteht nur, wenn jemand gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist.

Der einfache Diebstahl ist in den meisten Fällen nicht durch die Hausratversicherung abgedeckt. Von einer Beraubung ist dann auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer unter Anwendung bzw. Androhung tätlicher Gewalt zum Herausgeben seiner Wertgegenstände gezwungen wird. Der gleiche Versicherungsumfang gilt für die mit Ihm gemeinsam lebenden verwandten Personen oder Lebenspartner. Ebenfalls alle Kosten für die Maßnahme (auch erfolglos) zur Abwendung bzw. Minderung des Schadens werden von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Bei Bargeld, Wertpapieren und Schmuck hängt die Versicherungssumme von der Aufbewahrungsart ab und ist nicht bei allen Versicherungstarifen gleich hoch. Zudem ist diese Entschädigung mit einem – von der Versicherung festgelegten – unabhängigen Maximalbetrag limitiert.

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